Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 4 Erbvertrag § 2302 BGB Unbeschränkbare Testierfreiheit Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils