Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 5 Pflichtteil § 2330 BGB Anstandsschenkungen Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut