Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 5 Pflichtteil § 2337 BGB Verzeihung Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden § 2338 Pflichtteilsbeschränkung