Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 8 Erbschein § 2353 BGB Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2352 Verzicht auf Zuwendungen §§ 2354 bis 2359