Gesetze › BGB › Buch 5 Erbrecht› Abschnitt 8 Erbschein § 2363 BGB Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben § 2364