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§ 238 BGB

Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

(1)

Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2)

Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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