Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 7 Sicherheitsleistung § 240 BGB Ergänzungspflicht Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 239 Bürge § 240a Verordnungsermächtigung