Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 266 BGB Teilleistungen Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld § 267 Leistung durch Dritte