Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 272 BGB Zwischenzinsen Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen § 273 Zurückbehaltungsrecht