Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 277 BGB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte