Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 28 BGB Beschlussfassung des Vorstands Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands § 29 Notbestellung durch Amtsgericht