Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse› Titel 1 Verpflichtung zur Leistung § 289 BGB Zinseszinsverbot Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 290 Verzinsung des Wertersatzes