Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305b BGB Vorrang der Individualabrede Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 305a Einbeziehung in besonderen Fällen § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln