Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 306a BGB Umgehungsverbot Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit § 307 Inhaltskontrolle