Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung› Untertitel 1 Begründung § 311c BGB Erstreckung auf Zubehör Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass § 312 Anwendungsbereich