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§ 311c BGB

Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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