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§ 316 BGB

Bestimmung der Gegenleistung

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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