Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung› Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte § 316 BGB Bestimmung der Gegenleistung Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei § 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten