Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 2 Gegenseitiger Vertrag § 325 BGB Schadensersatz und Rücktritt Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht