Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 36 BGB Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Sonderrechte § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit