Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 1 Erfüllung § 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 369 Kosten der Quittung § 371 Rückgabe des Schuldscheins