Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 2 Hinterlegung § 375 BGB Rückwirkung bei Postübersendung Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht § 376 Rücknahmerecht