Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 38 BGB Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 39 Austritt aus dem Verein