Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 2 Hinterlegung § 381 BGB Kosten der Hinterlegung Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 380 Nachweis der Empfangsberechtigung § 382 Erlöschen des Gläubigerrechts