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§ 386 BGB

Kosten der Versteigerung

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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