Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 2 Hinterlegung § 386 BGB Kosten der Versteigerung Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 385 Freihändiger Verkauf § 387 Voraussetzungen