Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 3 Aufrechnung § 393 BGB Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung