Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte