Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang § 428 Gesamtgläubiger