Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 1 Kauf, Tausch› Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 452 BGB Schiffskauf Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 451 Kauf durch ausgeschlossenen Käufer § 453 Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte