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§ 456 BGB

Zustandekommen des Wiederkaufs

(1)

Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2)

Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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