§ 479a BGB
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,
- 1.
die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
- 2.
die ein Verbraucher gekauft hat und
- 3.
für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle