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§ 479a BGB

Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

  1. 1.

    die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,

  2. 2.

    die ein Verbraucher gekauft hat und

  3. 3.

    für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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