Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 1 Kauf, Tausch› Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 479b Reparaturverpflichtung § 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise