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§ 479c BGB

Ersatzteile und Werkzeuge

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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