Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 51 BGB Sperrjahr Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 50a Bekanntmachungsblatt § 52 Sicherung für Gläubiger