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§ 51 BGB

Sperrjahr

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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