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§ 539 BGB

Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1)

Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2)

Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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