Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 2 Eingetragene Vereine § 55 BGB Zuständigkeit für die Registereintragung Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 54 Vereine ohne Rechtspersönlichkeit § 55a Elektronisches Vereinsregister