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§ 55 BGB

Zuständigkeit für die Registereintragung

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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