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§ 555f BGB

Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  1. 1.

    zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,

  2. 2.

    Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,

  3. 3.

    künftige Höhe der Miete.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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