Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag› Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum› Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses› Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 570 BGB Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum