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§ 584a BGB

Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

(1)

Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2)

Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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