Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag› Untertitel 5 Landpachtvertrag § 585a BGB Form des Landpachtvertrags Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in Textform geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 585 Begriff des Landpachtvertrags § 585b Beschreibung der Pachtsache