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§ 593b BGB

Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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