§ 593b BGB
Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle