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§ 60 BGB

Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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