Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 2 Eingetragene Vereine § 60 BGB Zurückweisung der Anmeldung Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 59 Anmeldung zur Eintragung §§ 61 bis 63