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§ 602 BGB

Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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