Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 6 Leihe § 602 BGB Abnutzung der Sache Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 601 Verwendungsersatz § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch