Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge› Untertitel 1 Dienstvertrag § 614 BGB Fälligkeit der Vergütung Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko