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§ 614 BGB

Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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