§ 619 BGB
Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle