Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge› Untertitel 1 Dienstvertrag § 623 BGB Schriftform der Kündigung Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre