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§ 629 BGB

Freizeit zur Stellungssuche

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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