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§ 64 BGB

Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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