Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge› Untertitel 1 Werkvertrag› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 646 BGB Vollendung statt Abnahme Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers § 647 Unternehmerpfandrecht