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§ 650s BGB

Teilabnahme

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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