Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge› Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen § 651j BGB Verjährung Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 651i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln § 651k Abhilfe