AdvoCite

§ 651o BGB

Mängelanzeige durch den Reisenden

(1)

Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  1. 1.

    die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder

  2. 2.

    nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved