Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 10 Maklervertrag› Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften § 654 BGB Verwirkung des Lohnanspruchs Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 653 Maklerlohn § 655 Herabsetzung des Maklerlohns